Eine möglicherweise mehr als 100 Jahre alte Buche in Kölliken muss gefällt werden. Das hat das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 13. August 2026 entschieden. Im Zentrum des Rechtsstreits stehen der Grenzabstand und die Frage, wie alt der Baum tatsächlich ist.
Die Eigentümerin will die Fällung noch nicht akzeptieren. Ihre Familie prüft nach eigenen Angaben, welche rechtlichen Möglichkeiten noch bestehen. «Wir möchten nichts unversucht lassen, um seine Fällung zu verhindern», erklärt Leandra Schwager gegenüber Aarau24.
Nachbarin verlangte Entfernung zweier Bäume
Ausgangspunkt ist ein seit mehreren Jahren belastetes Verhältnis zwischen zwei Nachbarinnen in Kölliken. Im Mai 2024 verlangte die Klägerin vor dem Bezirksgericht Zofingen, dass eine Tanne und die umstrittene Buche auf dem Nachbargrundstück vollständig entfernt werden.
Eventualiter sollten die Bäume auf die gesetzlich zulässige Höhe zurückgeschnitten werden. Später verlangte die Klägerin zudem die Entfernung oder den Rückschnitt weiterer Pflanzen und Sträucher, welche die vorgeschriebenen Grenzabstände ihrer Ansicht nach ebenfalls nicht einhalten.
Das Bezirksgericht verpflichtete die Eigentümerin im September 2024 zunächst nur zur Fällung der Tanne. Die Forderung nach einer Entfernung der Buche wies es ab. Die Tanne wurde inzwischen gefällt. Dabei handelte es sich nach Angaben der Familie um eine mehr als 40 Jahre alte serbische Fichte.
Die Klägerin zog den erstinstanzlichen Entscheid daraufhin an das Obergericht weiter.
Buche steht weniger als sechs Meter von der Grenze entfernt
Laut Urteil ist unbestritten, dass die Buche höher als zwölf Meter ist und weniger als sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt steht. Nach den heutigen Aargauer Abstandsvorschriften müssen Bäume dieser Grösse grundsätzlich einen Grenzabstand von sechs Metern einhalten.
Entscheidend war deshalb das Alter der Buche. Vor dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch am 1. Januar 1912 bestanden im Kanton Aargau keine entsprechenden Abstandsvorschriften für Bäume.
Wäre die Buche bereits vor diesem Datum gepflanzt worden, könnte die heutige Abstandsregel nach den Ausführungen des Gerichts nicht angewendet werden.
Gericht verwirft Altersschätzung
Das Bezirksgericht war noch davon ausgegangen, dass die Klägerin beweisen müsse, dass die Buche nach dem 1. Januar 1912 gepflanzt wurde. Weil ihr dieser Nachweis nicht gelang, lehnte die Vorinstanz die verlangte Fällung ab.
Das Obergericht beurteilt die Beweislast anders. Weil sich die Eigentümerin auf eine Ausnahme von den Abstandsvorschriften berufe, müsse sie beweisen, dass der Baum bereits vor 1912 gepflanzt worden sei.
Als Beleg legte die Eigentümerin eine Offerte eines Gartenbauunternehmens vor. Darin wurde das Alter der Buche mithilfe eines digitalen Schätzwerkzeugs auf 130 bis 150 Jahre beziffert. Nach Auffassung des Obergerichts erlaubt diese Methode jedoch keine genaue Altersbestimmung. Das Wachstum eines Baumes werde von unterschiedlichen Faktoren beeinflusst, die eine solche statistische Schätzung nicht ausreichend berücksichtige.
Da kein fachliches Gutachten oder ein anderes eindeutiges Beweismittel zum Alter der Buche vorgelegt wurde, blieb der Pflanzzeitpunkt für das Gericht offen. Diese Beweislosigkeit geht laut Obergericht zulasten der Eigentümerin.
Laub war nicht ausschlaggebend
Die Familie hatte gegenüber Aarau24 erklärt, dass sich die Nachbarin insbesondere am Laub und an einem angeblich verschmutzten Briefkasten störe. Sie beseitige das Laub seit Jahren und habe es nach Absprache teilweise auch auf dem Nachbargrundstück zusammengekehrt.
Aus dem Urteil geht jedoch hervor, dass diese Immissionen für die angeordnete Fällung nicht ausschlaggebend waren. Das Bezirksgericht hatte zuvor festgehalten, dass übermässige Beeinträchtigungen durch Verschmutzungen, eine Vermoosung der Hausfassade, Schatten, Laub oder herunterfallende Äste nicht ausreichend nachgewiesen worden seien.
Das Obergericht stützte den Anspruch auf Beseitigung stattdessen auf den unterschrittenen Grenzabstand und den fehlenden Beweis für eine Pflanzung vor 1912.
Fällung muss innert drei Monaten erfolgen
Die Eigentümerin muss die Buche innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft fällen lassen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, darf die Klägerin einen Fachbetrieb mit der Fällung beauftragen. Die Kosten müsste die Eigentümerin tragen.
Für eine solche Ersatzvornahme muss die Klägerin zwei Offerten einholen und das günstigere Angebot auswählen. Zudem kann sie von der Eigentümerin einen Vorschuss von bis zu 5000 Franken verlangen.
Über die Forderungen zur Entfernung oder zum Rückschnitt weiterer Pflanzen muss sich das Bezirksgericht Zofingen nochmals befassen. Das Obergericht kam zum Schluss, dass die entsprechende Erweiterung der Klage entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig war.
Familie prüft einen Weiterzug
Ob die Eigentümerin den Entscheid an das Bundesgericht weiterzieht, ist noch offen. Die Rechtsmittelbelehrung sieht grundsätzlich eine Frist von 30 Tagen vor. Da der Streitwert mit 7500 Franken unter der üblichen Grenze von 30’000 Franken liegt, dürfte ein Weiterzug jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen möglich sein.